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6/2012
 
 
 Jürgen Zienterra, Geschäftsführer Adelheid - Werkstatt des wahren Glücks, Wasserbillig<br>
Jürgen Zienterra, Geschäftsführer Adelheid - Werkstatt des wahren Glücks, Wasserbillig
 Heike Tscherwinka, Geschäftsführerin EVL - europäischer verband lifestyle e.V., Türkheim<br>
Heike Tscherwinka, Geschäftsführerin EVL - europäischer verband lifestyle e.V., Türkheim
Standpunkte
Markenrecht für Schlagworte

Allgemeine Begriffe als Marke?

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Die Luxemburger Firma Adelheid hat sich Begriffe wie «Glückspilz», «Göttergatte» oder «Traumprinz» schützen lassen. Das stieß in der Branche nicht auf Begeisterung. Um die Monopolisierung der allgemeinen Begriffe zu verhindern, hat der EVL - europäischer verband lifestyle, Türkheim, daher die Löschung von 19 Marken beantragt. In unseren Standpunkten erläutern die beiden Parteien ihre Sichtweise.

Pro: Da bestimmte Wortzeichen und Begriffe für die Produkte unseres Unternehmens einen hohen Identifikationswert haben, finde ich es sinnvoll, sie als Marke schützen zu lassen. Gerade in jüngster Vergangenheit sind mehrere Mitbewerber dazu übergegangen, die Produkte und die Kennzeichnungen unseres Unternehmens nachzuahmen. Um dies verhindern zu können, haben wir rund 50 Markennamen für unterschiedliche Warengruppen eintragen lassen. Viele Artikel von Frühstücksbrettchen bis Fußmatten werden vorrangig verkauft, weil sie zu einer bestimmten Zeichen- und Produktserie unseres Unternehmens gehören und leben maßgeblich von Marken, wie z. B. «Glückpilz», «Traummann» oder «Heimatglück».

Selbstverständlich prüfen wir vor Anmeldung der Marken und/oder Aufnahme deren Benutzung, ob Markenrechte Dritter entgegenstehen. Anderenfalls müssen wir – wie andere Firmen auch – entweder auf deren Verwendung verzichten oder Lizenzgebühren an den betreffenden Markeninhaber zahlen. Die Eintragung einer Marke ermöglicht nicht nur die Durchsetzung der Markenrechte gegenüber Dritten, sondern sichert darüber hinaus auch die Benutzung der Marke für das eigenen Unternehmen. Wer Zeichen lediglich benutzt, jedoch nicht für sich als Marke schützen lässt, muss ggf. die Weiterbenutzung des Zeichens einstellen, wenn ein Mitbewerber einen entsprechenden Markenschutz an dem Zeichen erwirbt. Dies ist uns in der Vergangenheit selbst mehrfach passiert, bevor wir zur Anmeldung von eigenen Marken übergegangen sind.

Selbstverständlich sind nur Zeichen als Marke schutzfähig, die nicht rein beschreibend für die angebotenen Waren sind und von den Kunden auch bei der Verwendung im Zusammenhang mit einer Ware als Hinweis auf die Herkunft der Waren verstanden werden. Andere Zeichen oder Begriffe, die für Mitbewerber zur Bezeichnung der angebotenen Waren erforderlich sind, werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht zur Eintragung im Markenregister zugelassen. Wir möchten selbstverständlich verhindern, dass Dritte sich an Warenserien unseres Unternehmens anhängen, um den guten Ruf unserer Waren zum Vertrieb von eigenen Produkten auszunutzen.

Contra: Grundsätzlich ist der Schutz der Marke als Herkunfts- und Qualitätszeichen und der Respekt vor dem geistigen Eigentum anderer richtig und wichtig. Nur wenn mit einer Marke nicht mehr ihr eigentlicher Zweck verfolgt wird, sondern sie wettbewerbsfremd als Mittel der Behinderung anderer Wettbewerber eingesetzt wird, dann, finden wir, müssen Grenzen gezogen werden. Man muss sich nur vorstellen, jemand hätte es geschafft, sich die Worte «Herzlichen Glückwunsch» eintragen zu lassen. Und mahnt nun alle ab, die den Begriff benutzen ... kaum vorstellbar. Aber so unwahrscheinlich das klingt, dass es möglich sein könnte, diesen Begriff als Marke zu schützen, so verwunderlich ist gelegentlich die Eintragungspraxis des Deutschen Marken- und Patentamts. Seit geraumer Zeit werden Allgemeinplätze wie «Glückspilz», «Küss mich», «Göttergatte», «Traumprinz», «Seemannsbraut», «Heimatglück», «Pokalsieger» usw. eingetragen. Natürlich prüft das Amt nicht, ob diese Begriffe bereits in Verwendung waren. In den genannten Fällen handelt es sich um dekorative Elemente und bei den Produkten handelt es sich deshalb auch um humorvoll gestaltete Gegenstände, bei denen der jeweilige Begriff den Betrachter zum Schmunzeln bringt. Solche Produkte, Fußmatten, Frühstücksbrettchen und andere, sind auch unter Verwendung der genannten Begriffe seit geraumer Zeit von verschiedenen Herstellern am Markt, ohne dass ein Käufer auf die Idee gekommen wäre, dass die lustige Darstellung auf dem Produkt etwa ein Herkunftshinweis sein soll. Eine solche Praxis der Monopolisierung von Allgemeinplätzen, die dem Verkehr seit geraumer Zeit als dekorative Elemente einer Vielzahl von Produkten bekannt sind, halten wir als Verband für kritisch, insbesondere dann, wenn dies offenbar in der Absicht geschieht, die bisherigen Anbieter dieser Produkte, die in der Vergangenheit die Augen der Käufer für solche lustigen Lifestyle-Produkte geöffnet und damit einen Markt geschaffen haben, von diesem zu verdrängen.



 
 
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